Satzung für den Verein

„Freiwillige Feuerwehr Stadt Langenzenn"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Stadt Langenzenn"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Langenzenn
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.Januar bis zum 31.Dezember jeden Jahres.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Langenzenn, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis §§ 68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder ),
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
    3. Jugendliche Mitglieder (Anwärter),
    4. Mitglieder der Kinderfeuerwehr,
    5. fördernde Mitglieder,
    6. Ehrenmitgliede

  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen Personen ab einem Alter von 18 Jahren bis zur gesetzlich vorgegeben Altersgrenze. Personen, die nach 25 Jahren aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

    Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

    Jugendliche Mitglieder ( Anwärter ) sind Personen im Alter von 12 bis 18 Jahren. Sie sind dem aktiven Dienst unterstellt.

    Mitglieder der Kinderfeuerwehr können Personen unter 12 Jahren werden. Sie nehmen nicht am aktiven Dienst der Feuerwehr teil. Es besteht kein Anspruch auf die Übernahme in die Jugendfeuerwehr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Sofern sie am aktiven Dienst teilnimmt, soll sie ihren Wohnsitz in Langenzenn haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder, oder durch den Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss.

  1. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein Freiwillige Feuerwehr Langenzenn mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

          Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt und in der jeweils gültigen Gebührensatzung verankert.
          Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter,
    d. dem Kassenwart,
    e. dem Vergnügungsausschuss,
        jedoch gesamt mit maximal 2 Stimmen stimmberechtigt,
    f. den Vertrauensleuten (2 ),
    g. dem 1. und 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört,
    h. dem Vertreter der Jugendfeuerwehr,
    i. geladenen Gästen, jedoch ohne Stimmrecht.

  2. Die unter Absatz 1 Ziffer a) bis e) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vertrauensleute werden abwechselnd auf zwei Jahre gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind Kraft ihres Amtes in der aktiven Wehr, Teil des Vorstandes.

3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- Euro (Fünfhundert) sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

  2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen über 250,- Euro (Zweihundertfünfzig) dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre im Wechsel gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
    f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel (1/5) der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in dem zur Einladungsfrist gültigen Mitteilungsblatt / Lokalanzeiger der Stadt Langenzenn einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein Freiwillige Feuerwehr Langenzenn zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab einem Alter von 16 Jahren stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel (1/5) der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel (1/5) der erschienen Mitglieder dies beantragt.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

   An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  1. eine Ehrenurkunde , oder
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

   verliehen werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei

Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt am 01. März 2018 in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2018 mit einem Abstimmungsergebnis beschlossen. Die Satzung wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2018 vom zuständigen Finanzamt auf Gemeinnützigkeit überprüft und genehmigt.

Unterschrift

Florian Höpfert
1. Vorstand

Satzung & Gebührensatzung zum Download:

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